Wir sind im MPSB-Verein zur Zeit 37 Mitglieder. Um die vielen vor uns
stehenden Aufgaben (Fahrbetrieb, Aufarbeitung von Fahrzeugen usw.) in
der Zukunft besser zu bewältigen, suchen wir neue Mitglieder,
die uns materiell wie immateriell unterstützen wollen. Falls
Sie Interesse an einer aktiven oder passiven Mitgliedschaft des MPSB
e.V. haben, können Sie sich den
Aufnahmeantrag
ausdrucken lassen.
Die Vereinssatzung ist wie folgt:
Satzung Mecklenburg-Pommersche Schmalspurbahn-Freunde e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein "Mecklenburg-Pommersche Schmalspurbahn-Freunde"
(abgekürzt MPSB-Freunde) hat seinen Sitz in Friedland und soll
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neubrandenburg eingetragen
werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein"
("e.V.") versehen.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes
und die Popularisierung technischer Kulturgeschichte, insbesondere bei
der ehemaligen Mecklenburg-Pommerschen Schmalspurbahn (MPSB).
(3) Zur Verwirklichung dieser Ziele und zu deren populärer
Veranschanlichung beschafft der Verein historisch wertvolle
Schmalspurfahrzeuge, restauriert diese nach musealen Gesichtspunkten
und bemüht sich um die denkmalpflegerische Erhaltung von
Hochbauten der MPSB. Desweiteren bemüht er sich um den Aufbau
eines Freilichtmuseums, um zu Demonstrationszwecken auf einer
Teilstrecke der MPSB einen historischen Bahnbetrieb vorführen
zu können.
(4) Der Verein fördert die Zusammenarbeit mit anderen
Vereinigungen, Institutionen und Privatpersonen deren Interessen im
Bereich des Vereins liegen, sowie der hierfür
zuständigen kommunalen und staatlichen Körperschaften.
(5) Er ergänzt die Arbeit der Heimatmuseen Friedland und
Anklam bei der Darstellung der Bedeutung der MPSB für die
wirtschaftliche und eisenbahngeschichtliche Entwicklung der Region.
Dazu ist der Aufbau eines Archivs vorgesehen, die Herausgabe von
Veröffentlichungen und anderem Informationsmaterial sowie
sonstige Veranstaltungen (Vorträge, Ausstellungen,
Exkursionen).
(6) Eine besondere Aufgabe sieht der Verein dabei auch in dem
zielgerichteten Bemühen, interessierten Kindern und
Jugendlichen eine sinnvolle, altersentsprechende
Freizeitbeschäftigung zu bieten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern, b)
Ehrenmitgliedern
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und
juristische Personen werden. Bei vorliegendem schriftlichen Antrag
erfolgt die Aufnahme neuer Mitglieder durch Beschluß des
Vorstandes.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem zustimmenden Bescheid und der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages, der unabhängig vom
Eintrittsdatum sofort und in voller Höhe fällig ist.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitgliedes,
b) bei juristischen Personen durch die Auflösung oder
Konkurseröffnung über ihr Vermögen
c) bei schriftlicher Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende des
jeweiligen Quartals,
d) bei Ausschluß des Mitgliedes. Dieser erfolgt auf Antrag
des Vorstandes und bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung
anzurufen, sofern ein entsprechender Antrag von mindestens 7
ordentlichen Mitgliedern unterstützt wird. Die
Mitgliederversammlung entscheidet dann mit Stimmenmehrheit nochmals und
endgültig über den Ausschluß.
e) wenn ein Jahr lang, trotz Mahnung, keine Beiträge
entrichtet werden
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
satzungsmäßigen Rechte, ausgenommen das Recht zur
Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluß. Das
ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche
Vereinsvermögen unverzüglich und in
ordnungsgemäßen Zustand dem Verein
zurückzugeben. Ein Zurückhaltungs- oder
Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
(6) Al1e Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
und haben die Möglichkeit, in den Vorstand gewählt zu
werden.
(7) Die Mitglieder erkennen das Vorschriftenwerk des Vereins an.
(8) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann ordentlichen
Mitgliedern oder Außenstehenden die Ehrenmitgliedschaft
angetragen werden. Ein Mitglied des Vereins, das sich
außergewöhnliche Verdienste um den Verein erworben
hat, kann Ehrenvorsitzender werden. Die Ernennung erfolgt durch
Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3
Mehrheit.
(9) Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie
ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Beiträge
(1) Die Beiträge sind Jahresbeiträge und bis zum
31.3. des Jahres für das laufende Geschäftsjahr zu
entrichten.
(2) Die Höhe der Beiträge ist in einer von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen
Beitragsordnung geregelt. Der Vorstand kann in Einzelfällen
Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragsentrichtung und Zahlungsweise
treffen.
(3) Befreiung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages gilt für
Ehrenmitglieder allgemein.
§ 5 Mittelverwendung
Die Tätigkeit des Vereins und die angestrebte
Unterstützung durch die Mitglieder des Vereins geschieht
selbstlos. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die
Mitgliederversammlung.
(2) Durch Beschluß des Vorstandes können
Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) einem
stellvertreteten Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister, d) den Beisitzern
(2) Das Friedländer Heimatmuseum kann einen Beauftragten in
den Vorstand des Vereins entsenden, er nimmt die Funktion eines
Beisitzers wahr, kann jedoch nicht zum Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3
Jahren gewählt, wobei eine Zuwahl von Beisitzern - jeweils
für die Dauer der laufenden Wahlperiode - in jeder
Mitgliederversammlung erfolgen kann. Eine Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(4) Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung
sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen auszuführen.
(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten -
jeder für sich allein - den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des §
26 BGB.
(6) Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes, der Betriebsleitung und der
Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene
Barauslagen werden ihnen auf Antrag erstattet.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes, des
Kassenberichtes sowie weiterer vorliegender Berichte,
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle 3 Jahre),
c) Wahl der Rechnungsprüfer (alle 3 Jahre),
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e) Satzungsänderungen,
f) Aufnahme eines Mitgliedes,
g) Benennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 3
(8),
h) Ausschluß bzw. nochmalige Entscheidung über den
Ausschluß von Mitgliedern gemäß §
3 (4)d),
i) Entscheidungen über die Auflösung des Vereins
gemäß § 9.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf
Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/5
der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Die Mitglieder werden vom Vorstand durch schriftliche
Benachrichtigung aller Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit
der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt. Juristische Personen stimmen mit der Stimme
ihres Vertreters ab.
(6) Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine
Beschlußfähigkeit hierüber ist nur bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder gegeben.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für
das vergangene Geschäftsjahr entrichtet haben.
(8) Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn einer der
anwesenden Mitglieder dieses verlangt.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflöung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu
diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der
Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Von der Mitgliederversammlung sind im Auflösungsfalle 3
Liquidatoren zur Abwicklung der Geschäfte zu bestimmen. Die
Liquidatoren sind, nur gemeinsam verfügungsberechtigt. Sie
haben insbesondere die Übertragung des
Vereinsvermögens nach den satzungsmäßigen
Bestimmungen zu besorgen.
§ 10 Verbleib des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Galenbeck, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
vorzugsweise jedoch für jene gemeinnützigen Zwecke zu
verwenden hat, die durch die Tätigkeit des Vereins
gefördert werden sollten.
Beitragsordnung
Beitragssatz: 30,- Euro im Jahr
- natürliche Personen zahlen den vollen Beitragssatz
- Schüler, Auszubildende, Empfänger von
Arbeitslosengeld / - hilfe und Sozialhilfe, Rentner brauchen auf Antrag
nur den halben Beitragssatz entrichten
- gemeinnützige juristische Personen entrichten den
vollen Beitrag
- nicht gemeinnützige juristische Personen
entrichten mindestens den doppelten Beitrag
Anschrift: MPSB Freunde e.V., Zur Kleinbahn 7a,
17099 Galenbeck/ OT Schwichtenberg
Vereinskonto: 1717413 bei der Raiba Seenplatte e.G.,
Bankleitzahl 150 616 18, Zahlungsempfänger: MPSB Freunde e.V.
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